Auszeichnungen
stern: Die besten Kanzleien – Arbeitsrecht für Arbeitnehmer (2020, 2021, 2022 und 2025)
Capital: Die besten Anwaltskanzleien für private Mandanten (2026)
FOCUS Top-Rechtsanwalt: Ralf Weinmann (Arbeitsrecht 2015-2023, Sozialrecht 2016-2018)
F.A.Z. Institut TOP Anwalt: Ralf Weinmann (Arbeitsrecht 2026)
Ralf Weinmann
Barbara Götz
Aktuelles
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Die Angst vor dem Gutachter – Hinzuziehung einer Vertrauensperson möglich?
Des Öfteren erhalten wir von Mandantinnen und Mandanten die Frage, ob sie jemanden zum Begutachtungstermin mitnehmen können. Bislang war dies soweit ersichtlich höchstrichterlich noch nicht entschieden.
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Arbeitszeiterfassung neu gedacht – Elektronisch oder doch weiter mit Stift und Papier?
Ein weiterer Paukenschlag aus Erfurt, der vielleicht aber gar keiner ist, hat uns Ende letzten Jahres noch erreicht. Schon seit längerem wird in der Fachpresse über eine Verpflichtung der Arbeitgeber zur Einführung einer elektronischen Zeiterfassung diskutiert. Befeuert wurde die Diskussion durch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), der einer Verpflichtung der Arbeitgeber zur Etablierung eines „objektives, verlässliches und zugängliches System“ zur Arbeitszeiterfassung sah (EuGH v. 14.05.201, Az.: C-55/18). Unklar war, ob damit eine elektronische Erfassung gemeint ist.
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Wesentliches Gleiches darf nicht ungleich behandelt werden – Lohngleichheit neu gedacht?
An anderer Stelle haben wir uns bereits mit der Entscheidung des Bundessozialgerichts zur Sozialversicherungsplicht von im Rettungsdienst tätigen Notärzten beschäftigt. In einer aktuellen Entscheidung war der Rettungsdienst nunmehr auch Thema beim Bundesarbeitsgericht.
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Die „Tücken“ einer Kappungsgrenze für Sozialplanleistungen und den Schwerbehindertenzuschlag
Wir hatten bereits in eigener Sache berichtet (Beitrag vom 11. Februar 2022), dass das Bundesarbeitsgericht unter anderem in einer von unserer Kanzlei betreuten Sache die in einem Sozialplan vereinbarte Kappung einer Klageverzichtsprämie für unwirksam erklärt hat (BAG vom 07.12.2021; Az.: 1 AZR 562/20).

