Auszeichnungen
stern: Die besten Kanzleien – Arbeitsrecht für Arbeitnehmer (2020, 2021, 2022 und 2025)
Capital: Die besten Anwaltskanzleien für private Mandanten (2026)
FOCUS Top-Rechtsanwalt: Ralf Weinmann (Arbeitsrecht 2015-2023, Sozialrecht 2016-2018)
F.A.Z. Institut TOP Anwalt: Ralf Weinmann (Arbeitsrecht 2026)
Ralf Weinmann
Barbara Götz
Aktuelles
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Die „Krux“ mit der Amtspflicht des Betriebsrats
Nach § 37 Abs. 1 BetrVG führen die Mitglieder des Betriebsrats ihr Amt ehrenamtlich. Sie sind Arbeitnehmer und Betriebsrat zugleich. Die Abgrenzung zwischen beiden Funktionen ist schwierig, wie auch die Praxis immer wieder zeigt. Bei einem Verstoß gegen Amtspflichten als Betriebsrat ist sowohl eine Abmahnung also auch jegliche Form der Kündigung unzulässig. Der Arbeitgeber kann beim Arbeitsgericht den Ausschluss des Mitglieds des Betriebsrats beantragen (§ 23 Abs. 1 BetrVG).
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Mitbestimmung des Personalrats bei „social media“
In Zeiten von Fachkräftemangel werden digitale Plattformen auch für den öffentlichen Dienst immer wichtiger, um für sich zu werben. Ob dabei auch der jeweilige Personalrat einzubinden ist, damit beschäftigte sich jetzt das Bundesverwaltungsgericht.
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Wesentliches Gleiches darf nicht ungleich behandelt werden – Lohngleichheit neu gedacht?
An anderer Stelle haben wir uns bereits mit der Entscheidung des Bundessozialgerichts zur Sozialversicherungsplicht von im Rettungsdienst tätigen Notärzten beschäftigt. In einer aktuellen Entscheidung war der Rettungsdienst nunmehr auch Thema beim Bundesarbeitsgericht.
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Arbeitszeiterfassung neu gedacht – Elektronisch oder doch weiter mit Stift und Papier?
Ein weiterer Paukenschlag aus Erfurt, der vielleicht aber gar keiner ist, hat uns Ende letzten Jahres noch erreicht. Schon seit längerem wird in der Fachpresse über eine Verpflichtung der Arbeitgeber zur Einführung einer elektronischen Zeiterfassung diskutiert. Befeuert wurde die Diskussion durch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), der einer Verpflichtung der Arbeitgeber zur Etablierung eines „objektives, verlässliches und zugängliches System“ zur Arbeitszeiterfassung sah (EuGH v. 14.05.201, Az.: C-55/18). Unklar war, ob damit eine elektronische Erfassung gemeint ist.

