Die „Krux“ mit der Amtspflicht des Betriebsrats
Nach § 37 Abs. 1 BetrVG führen die Mitglieder des Betriebsrats ihr Amt ehrenamtlich. Sie sind Arbeitnehmer und Betriebsrat zugleich. Die Abgrenzung zwischen beiden Funktionen ist schwierig, wie auch die Praxis immer wieder zeigt. Bei einem Verstoß gegen Amtspflichten als Betriebsrat ist sowohl eine Abmahnung also auch jegliche Form der Kündigung unzulässig. Der Arbeitgeber kann beim Arbeitsgericht den Ausschluss des Mitglieds des Betriebsrats beantragen (§ 23 Abs. 1 BetrVG).