Geben Sie noch Hinweise oder haben Sie schon eine Meldestelle eingerichtet?
Der Titel mag etwas provokant gewählt sein, aber die Frage sollten Sie sich tatsächlich stellen. Der Bundesgesetzgeber hat das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG) beschlossen, welches am 02. Juni 2023 seinen Weg ins Bundesgesetzblatt gefunden hat.
Zweck des Gesetzes
Zielsetzung des Gesetzes ist primär nach § 1 HinSchG der „Schutz von natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach diesem Gesetz vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen (hinweisgebende Personen)“.
Handlungsbedarf bei Arbeitgebern
Spätestens seit dem 17. Dezember 2023 besteht bei privaten Beschäftigungsgebern mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten akuter Handlungsbedarf (§§ 12, 42 HinSchG).
Ab dem genannten Datum muss bei privaten Beschäftigungsgebern dieser Größenordnung eine interne Meldestelle eingerichtet worden sein sowie betrieben werden.
Für bestimmte Beschäftigungsgeber gilt diese Verpflichtung sogar unabhängig von der Zahl der Beschäftigten. Die Ausnahmetatbestände zählt § 12 Abs. 2 HinSchG auf, auf den hier in diesem Zusammenhang verwiesen wird.
Aufgaben der internen Meldestelle
Die interne Meldestelle hat dabei folgende Aufgaben (§ 13 Abs. 1 HinSchG):
– Betreiben von Meldekanälen (§ 16 HinSchG)
– Verfahrensführung (§ 17 HinSchG)
– Ergreifung von Folgemaßnahmen (§ 18 HinSchG)
Im Hinblick auf externe Meldeverfahren hat die interne Meldestelle darüber hinaus den Beschäftigten „klare und leicht zugängliche Informationen“ bereitzustellen (§ 13 Abs. 2 HinSchG).
Verfahrensablauf
Nach § 17 HinSchG bestätigt die interne Meldestelle spätestens nach sieben Tagen den Eingang einer Meldung. Im nächsten Schritt hat die interne Meldestelle dann zu prüfen, ob der Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes eröffnet ist. Je nachdem, wie diese Prüfung ausfällt, hat die interne Meldestelle dann auch die Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung zu prüfen. Sie hält den Kontakt mit der hinweisgebenden Person und kann von dieser auch erforderlichenfalls weitere Informationen anfordern. Die interne Meldestelle kann dann auch Folgemaßnahmen ergreifen, die nach § 18 HinSchG reichen können von internen Untersuchungen, dem Verweis der hinweisgebenden Person an andere Stellen bis hin zur Abgabe des Verfahrens bzw. Abschluss des Verfahrens wegen Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen.
Fazit
Jeder Beschäftigungsgeber sollte prüfen, inwieweit bei ihm Handlungsbedarf besteht. Wer verpflichtet ist, eine interne Meldestelle einzurichten und zu betreiben, hierfür aber nicht Sorge trägt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 20.000€ geahndet werden kann (§ 40 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6 HinSchG).
Quelle: Bundesgesetzblatt Teil I 2023 Ausgegeben zu Bonn am 02. Juni 2023, Nr. 140, Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden vom 31. Mai 2023
Beitragsbild von TheDigitalArtist on Pixabay