Anfechtung BR-Wahl bei VW in Wolfsburg!
In diesem Jahr war es wieder soweit, in der Zeit vom 01. März bis 31. Mai fanden die regulären Betriebsratswahlen statt (§ 13 Abs. 1 BetrVG). Auch die erste Wahlanfechtung hat nicht lange auf sich warten lassen.
Betroffen ist das VW-Werk in Wolfsburg.
Was war passiert?
Am 11.04.2022 ging ein entsprechender Antrag beim zuständigen Arbeitsgericht in Braunschweig ein. Die Wahl fand in der Zeit vom 14.03. bis einschließlich 18.03. statt mit Ergebnisverkündung am 28.03.2022. Antragsteller waren mehrere Arbeitnehmer, die für unterschiedlichen Listen kandidierten. Als Anfechtungsgründe nannten diese Verstöße gegen den Vorrang der Präsenzwahl und Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung der Briefwahl sowie mit dem Umgang von Wahlplakaten.
Wie hat das Gericht entschieden?
Es hat dem Antrag stattgegeben und die Wahl für unwirksam erklärt.
Die Gegenseite hat bereits angekündigt Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen einzulegen. Das letzte Wort ist also in der Angelegenheit noch nicht gesprochen.
Wie ist die Entscheidung rechtlich einzuordnen?
Gesetzlich geregelt ist die Wahlanfechtung in § 19 BetrVG.
Dort heißt es:
„Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.“
Ein wesentlicher Verstoß gegen das Wahlverfahren liegt vor, wenn gegen den Grundsatz der Präsenzwahl verstoßen wird, den der Gesetzgeber bei Betriebsratswahlen vorsieht. Nur in den engen Grenzen des § 24 WO ist eine Briefwahl möglich.
Aus der Pressemitteilung zum Beschluss des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 13.07.2022 lässt sich nichts genaueres entnehmen, aber es ist wohl davon auszugehen, dass das Gericht der Auffassung ist, dass die Grenzen des § 24 WO bei der Wahl nicht eingehalten worden sind.
Quelle: Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 14.07.2022