Versetzung ist nicht gleich Versetzung!
Nach längerer Pause starten wir wieder in unseren Blog und schauen uns heute eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum Versetzungsrecht an.
Wie war der Fall?
Geklagt hatte ein Pilot eines Luftverkehrsunternehmen, der am Flughafen Nürnberg stationiert war. Nachdem das Unternehmen den Standort aufgab, versetze sie den Piloten ins Ausland an den Flughafen Bologna. Verbunden waren damit für den Piloten erhebliche Gehaltseinbußen, da er nicht mehr unter den deutschen Vergütungstarifvertrag fiel. Der Pilot ging gegen die Versetzung klageweise vor. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht hielten die Versetzung letztlich für wirksam.
Bei Versetzungen ist § 106 GewO einschlägig, der hierzu Folgendes sagt:
„Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzlichen Vorschriften festgelegt sind.“
Wie entschied nunmehr das BAG?
Es gab dem beklagten Luftverkehrsunternehmen recht. Der vorstehend zitierten Vorschrift lasse sich nicht entnehmen, dass eine Versetzung auf Deutschland begrenzt ist. Es kommt deshalb auch grundsätzlich eine Versetzung ins Ausland in Betracht. Auch an der Billigkeit fehlt es im konkreten Fall nicht.
Fazit:
Keine Versetzung ist gleich der anderen, sondern es handelt sich immer um Einzelfallentscheidungen, die man sich genau anschauen muss. Allgemein hat das BAG festgehalten, dass eine Versetzung ins Ausland von Gesetzes wegen nicht generell ausgeschlossen ist.
Quelle: Pressemitteilung Bundesarbeitsgericht Nr. 45/22 vom 30.11.2022