Erfolg vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) – Kappung Klageverzichtsprämie unwirksam!
Heute einmal in eigener Sache: Dem Bundesarbeitsgericht lagen zur Entscheidung mehrere Parallelsachen vor, unter anderem auch eines unserer Kanzlei betreut von Herrn Rechtsanwalt Ralf Weinmann.
Um was ging es?
Betriebsrat und Arbeitgeber schlossen einen „Sozialplan zur Werkschließung“. Zusätzlich schlossen die Betriebspartner eine „Betriebsvereinbarung Klageverzichtsprämie“. Im Sozialplan war eine Höchstbetragsregelung von 75.000 € enthalten. Nach Ausspruch der Kündigungen durch den Arbeitgeber erhoben die betroffenen Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage. Der Arbeitgeber zahlte die Sozialplanabfindung von 75.000 €, aber keine Klageverzichtsprämie mit dem Argument, dass die Höchstbetragsregelung im Sozialplan auch auf die Klageverzichtsprämie anzuwenden ist.
Dagegen erhoben die Arbeitnehmer jeweils Klage vor das Arbeitsgericht Weiden, Kammer Schwandorf, das die Klagen in erster Instanz abwies. Das Landesarbeitsgericht Nürnberg bestätigte in zweiter Instanz die Auffassung des Arbeitsgericht Weiden, Kammer Schwandorf.
Erst das Bundesarbeitsgericht (BAG) befand nunmehr mit Urteil vom 07.12.2021 (Az.: 1 AZR 562/20), dass die Höchstbetragsregelung im Sozialplan keine Anwendung auf die Klageverzichtsprämie findet.
Das Ergebnis begründete das Bundesarbeitsgericht (BAG) über den Weg der Auslegung der streitgegenständlichen Regelungen im Sozialplan und Betriebsvereinbarung Klageverzichtsprämie nach Wortlaut, Gesamtzusammenhang, Systematik und Sinn und Zweck einer Klageverzichtsprämie, wie bereits von uns erst- und zweitinstanzlich vertreten.
Die Höchstbetragsregelung im Übrigen beanstandete das Bundesarbeitsgericht unter dem Aspekt der Altersdiskriminierung jedoch nicht und betonte einen Gestaltungsspielraum der Betriebspartner bei der Verteilungsgerechtigkeit eines Sozialplanvolumens. Offen ist in einem noch zur Entscheidung stehenden Fall, wie es sich mit Höchstbetragsregelung und Schwerbehindertenzuschlag verhält.