Weinmann Götz

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Der „Weihnachtsbasar“ in der Unfallversicherung

Auch am Bundessozialgericht weihnachtet es sozusagen schon sehr, zumindest hatte sich das oberste deutsche Sozialgericht mit einem doch weihnachtlich anmutenden Sachverhalt zu beschäftigen.

Sachverhalt

Für den jährlich stattfindenden Weihnachtsbasar eines gemeindlichen Kindergartens schnitt ein ehrenamtliches Elternbeiratsmitglied Baumscheiben bei sich zu Hause zu. Dabei gelangte seine linke Hand in die Kreissäge, was zum Verlust zwei Finger führte.

Sowohl die zuständige Berufsgenossenschaft als auch das Sozialgericht sowie das Landessozialgericht verneinten einen Arbeitsunfall.

Rechtsgrundlagen

§ 8 Abs. 1 SGB VII schreibt hierzu Folgendes:

„Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.“

Versicherungsschutz genießen unter anderem kraft Gesetzes nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 a SGB VII folgende Personen:

„Personen, die für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.“

In § 2 Abs. 1 Nr. 8 a SGB VII werden ausdrücklich Tageseinrichtungen für Kinder genannt, sofern deren Träger über eine entsprechende Erlaubnis verfügen.

Bundessozialgericht

Das oberste deutsche Sozialgericht nahm einen Arbeitsunfall an. Der Kindergarten war in gemeindlicher Trägerschaft, für den der Elternbeirat ehrenamtlich tätig war. Das Zuschneiden der Baumscheiben ist ihm als Aufgabe „konkret übertragen“ worden, sodass er unter den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt. Dagegen spricht auch nicht die „fehlende Einwirkungsmöglichkeit“, weil er die Arbeiten von zu Hause aus ausführte.

Fazit

Beim Umgang mit der Kreissäge ist Vorsicht geboten, aber immerhin ist man als ehrenamtliches Elternbeiratsmitglied bei Tätigkeiten für den Weihnachtsbasar des Kindergartens unfallversichert.

 
Quelle: Pressemitteilung Bundessozialgericht N. 40 vom 05.12.2023

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