Weinmann Götz

Rechtsanwaltskanzlei

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Wie war das noch einmal mit der Sozialversicherungspflicht? – Die Notarztentscheidung des BSG kurz eingeordnet.

Nichts bewegt die Gemüter so sehr, als wenn die Rentenversicherung ins Haus kommt, eine Betriebsprüfung durchführt und plötzlich feststellt, dass vermeintlich Selbständige doch abhängig Beschäftigte sind. Es hagelt Beitragsnachforderungsbescheide und die Angst vor dem finanziellen Ruin geht um.

So oder so ähnlich ist das in der Vergangenheit des Öfteren passiert, weil die Beteiligten die Sozialversicherungspflicht von bestimmten Personengruppen falsch eingeschätzt haben.

Alleinzuständigkeit der Rentenversicherungsträger?

Dabei haben die Rentenversicherungsträger keine allumfassende Zuständigkeit.

Folgende Verfahrensmöglichkeiten gibt es:

– Statusfeststellungsverfahren (§ 7 a SGB IV)
– Einzugsstellenverfahren (§ 28 h SGB IV)
– Betriebsprüfungsverfahren (§ 28 p SGB IV)

Das Statusfeststellungsverfahren ermöglicht es den Beteiligten sozusagen vorab zu klären, ob es sich um abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit handelt. Zuständig ist immer die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Daneben treffen die Einzustellen (=Krankenkassen) Entscheidungen über die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie in der Arbeitslosenversicherung.

Die Richtigkeit der Meldungen prüfen die Rentenversicherungsträger im Vierjahresrythmus im Rahmen von Betriebsprüfungen.

Wie ist der Prüfungsmaßstab?

Den Prüfungsmaßstab hat der Gesetzgeber in § 7 SGB IV festgelegt.

Dort heißt es wie folgt:

„Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.“

So knapp die Vorschrift auch ist. Sie stellt das Prüfungsprogramm dar, worauf auch die Rechtsprechung zurückgreift.

Wie ist nunmehr die Notarztentscheidung des BSG einzuordnen?

Streitig war zwischen den Beteiligten, ob eine Sozialversicherungspflicht von Nötärztinnen und Notärzten im Rettungsdienst besteht, wenn die Tätigkeit nur als Nebenjob ausgeübt wird.

Das BSG bejahte dies in mehreren Entscheidungen (Az.: B 12 KR 29/19 R; B 12 R 9/20 R; B 12 R 10/20 R) und berief sich auf § 7 SGB IV. Als maßgebend sah das BSG an, dass zumindest während der Notarzteinsätze eine Eingliederung in den „öffentlichen Rettungsdienst“ erfolgt, was für eine abhängige Beschäftigung spricht.

Fazit

Bei Unklarheiten über die Sozialversicherungspflicht ist das Statusfeststellungsverfahren zu empfehlen. Es verschafft den Beteiligte Rechtssicherheit und beugt späteren böseren Überraschungen vor.

Eine freiberufliche Tätigkeit als Notärztin oder Notarzt ist nur noch im Rahmen des § 23 c SGB IV möglich, über den das BSG nicht zu entscheiden hatten. In allen anderen Fällen ist nach den Entscheidungen des Bundessozialgerichts von einer abhängigen Beschäftigung wohl auszugehen.

Quelle: Pressemitteilung Bundessozialgericht vom 19.10.2021 (Nr. 26/2021)

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